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"Politische
Schriften und Dokumente" |
Presseerklärung 08
- 2004/ 15.5.04: Zur Lösung des Irak-Problems
Die Geschehnisse und Entwicklungen
im Irak zeigen überdeutlich, daß eine grundsätzliche
Änderung der derzeitigen Irak-Situation dringend geboten ist,
soll die Situation nicht noch weiter eskalieren. Diese Einsicht
blieb der US-Administration bisher versagt und es ist unsicher,
welche Bedeutung der hiervon abweichenden Äußerung von
Bremer zuzumessen ist, so man nicht willkommen sei, ggf. den Irak
zu verlassen, denn er erklärte sofort, er rechne nicht damit,
daß die zum 1.7. zu etablierende Übergangsregierung ein
solches Ersuchen stellen würde. Offenbar werden bereits hierzu
absichernde Vorkehrungen ins Auge gefaßt.
Unbestritten ist, daß die
USA mit ihrer Besatzungsarmee im Irak verhaßt sind, und das
unkorrigierbar auf Dauer, aber ebenso die UNO dort ihr Gesicht verloren
hat, nachdem 10 Milliarden US-Dollar, die für den Irak bestimmt
waren, bei der UNO „verlorengegangen“ seien, wozu derzeitig durch
den UN-Generalsekretär eine Untersuchung läuft. Also ist
nicht zu erwarten, daß bei einem Abzug der US-Besatzungsarmee
samt den anderen „Koalitionstruppen“ eine Übernahme der Situation
durch die UNO akzeptiert würde, zumal sich diese in solchen
Krisensituationen bisher alles andere als bewährt hat.
Obwohl der Irak eines der bestentwickelten
Länder der dortigen Region war und ist und so auch selbst über
entsprechende eigene Fachkräfte für den bevorstehenden
Wiederaufbau verfügt, dürfte eine bei dieser großen
Aufgabe helfende und ausgleichende Kraft mit großer wirtschaftlicher
und organisatorischer Erfahrung hierbei von großer Wirksamkeit
und Vorteil sein. So entsteht die Frage, welche andere Nation bei
den Irakern noch das größte Ansehen und Glaubwürdigkeit
besitzt und für eine solche Hilfestellung akzeptiert würde.
Auf diese Frage gibt es – worauf viele Anzeichen hinweisen – offensichtlich
nur eine Antwort: die Deutschen!
So war zu vernehmen, daß der
Angriff auf den deutschen Konvoi, bei dem die beiden GSG 9 – Beamten
zu Tode kamen, auf einem Irrtum beruhte: wäre der Konvoi mit
aufgepflanzter deutscher Flagge gefahren, hätte er unbehelligt
passieren können.
Das bedeutet, daß nur die
Deutschen eine solche Hilfestellung für einen dortigen Wiederaufbau
übernehmen könnten und zweifellos die hierfür erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
Doch dies setzt bei der jetzigen
eskalierten Lage eine Akzeptanz aller dortigen Parteien voraus.
Es wären also alle dortigen Kräfte anzusprechen, ob sie
eine solche zeitweilige deutsche Präsenz in ihrem Lande akzeptieren
würden, also Sunniten wie Schiiten und auch die anderen Widerstandskräfte,
einschließlich der AlKaida-Gruppierung. Für ein optimales
Gesamtklima wäre auch eine bestätigende Erklärung
der umliegenden arabischen Staaten günstig.
Das würde für einen solchen
Fall bedeuten, daß die gesamten fremden „Koalitionsstreitkräfte“
den Irak verlassen und alle Ressourcen an die Iraker zurückgegeben
werden, die sich jetzt in diesen Monaten ausländische Konzerne
anzueignen versuchten, also der Stand vor dem amerikanischen Einfall
wiederherzustellen sein. Die Deutschen würden im Gegensatz
zur bisherigen Situation natürlich keinerlei Befehlsgewalt
über den Irak wahrnehmen, sondern ihre Hilfe im Rahmen eines
organisatorisch-wirtschaftlichen „Aufbauzentrums“ etablieren, das
auf vertraglicher Basis mit einer irakischen Präsenz zusammenarbeitet.
Dies bedeutet zum anderen, daß
Deutschland alle seine in anderen Teilen der Welt eingesetzten Truppen
zurückzieht, wie auch aus Afghanistan, und diese Präsenz
durch Einheiten anderer Länder wahrzunehmen wäre.
Da im Rahmen der notwendigen umfangreichen
Koordinierungsarbeit durch das „Deutsche Aufbauzentrum“ sicherlich
auch Leistungen anderer Länder notwendig werden, ist dieser
Kreis mit der irakischen Seite jeweils abzustimmen, um hierdurch
keine neuen Spannungen auszulösen, die dann dieses Aufbauwerk
stören oder gar verhindern würden.
Die deutschen militärischen
Einheiten würden übergangsweise für Ruhe und Ordnung
zu sorgen haben, bis die herzu heranzubildende irakische Polizei
in der Lage ist, diese Aufgabe selbst zu übernehmen, und dann
in Vereinbarung mit der irakischen Seite das Land wieder verlassen.
Die anfallenden Kosten für
diesen Einsatz wären von der irakischen Seite im Rahmen der
gegenseitigen Handelsbeziehungen zum leisten, wobei der Irak selbstverständlich
die volle Verfügungsgewalt über seine Ölreserven
und –exporte besäße und so die hierzu erforderlichen
finanziellen Mittel verfügbar hätte.
Für diesen hier unterbreiteten
Vorschlag, der einen realen Ausweg aus der jetzigen verfahrenen
Situation im Irak darstellt, ist die Äußerung Bremers
– sollte sie ernst gemeint sein – ein günstiges Zeichen und
würde so sogar den Amerikanern gestatten, den Irak ohne Gesichtsverlust
wieder zu verlassen, da ihre sich selbstgestellte Aufgabe, Saddam
Hussein als vermeintliche Sicherheitsbedrohung der USA zu stürzen,
erfüllt ist und die sich hieran anschließende Aufgabe
zur Gewinnung des Friedens von einem anderen nationalen Partner
übernommen würde.
Hans-Peter Thietz
ehemaliges Mitglied des Politischen
Ausschusses des Europa-Parlamentes
Presseerklärung 09-2004/
28.Mai 2004:
Parlamentarisches Begräbnis für
eine vermeintliche Demokratie
Gemäß dem temporären Nachkriegs-Grundgesetz
(siehe Artikel 146) gehe alle Staatsgewalt vom Volke aus (Art. 20(2)),
wie auch alle Abgeordneten in freier und unmittelbarer Wahl vom
Bürger zu wählen seien. Beide Festlegungen, die u.a. die
Grundfesten der Demokratie der „westlichen Wertegemeinschaft“ bilden
sollen, werden in der Bundesrepublik Deutschland kontinuierlich
und auf eklatante Weise mißachtet:
So alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, schreibt
dies zwingend vor, daß die Abgeordneten den Willen des Volkes
umzusetzen haben und das ohne jedes Wenn und Aber! Außerdem
impliziert dies, daß ihre Entscheidungsbefugnis durch Grenzen
beschränkt ist und Grundentscheidungen, wie sogar eine Aufgabe
einer eigenen nationalen Währung, die sich auf die Wirtschaftskraft
ihres Landes und die eigenen Ersparnisse der Bürger auswirkt,
eine EU-Osterweiterung mit all ihren offensichtlichen Risiken, und
insbesondere eine für die Bürger wirksam werdende Verfassung
nur durch diese selbst entschieden werden können. Verweigern
die Politiker dies ihrem Volk und entscheiden dies selbstherrlich
allein, so handeln sie ohne Vertretervollmacht. Stehen diese Entscheidungen
zudem sogar noch gegen den sichtbaren Willen des Volkes, so sind
das Charakterzüge, wie sie gemeinhin nur in einer Diktatur
festzustellen sind, und diese Beschlüsse nichtig, da das Volk
und nicht Parlament und Regierung als der Souverän im Grundgesetz
fixiert ist.
All dies muß mit Erschütterung in der
Bundesrepublik Deutschland festgestellt werden. Heute nun wurde
im Bundestag in Folge zu 2003 ein nochmaliger Offenbarungseid geleistet,
als ein Antrag, auch in der BRD ein Referendum über die vorgesehene
Europäische Verfassung durchzuführen, mit Mehrheit abgeschmettert
wurde. In einer der wenigen Passagen, die das ZDF heute 19 Uhr übertrug,
wagte es sogar ein SPD-Abgeordneter, diesen Antrag als einen „alten
Hut“ zu bezeichnen! Welche Verachtung für das eigene Volk und
Selbstherrlichkeit spricht aus solchen Worten! Da herrschte damals
in der letzten, freigewählten DDR-Volkskammer doch ein ganz
anderer politischer Geist!
Dies wirft die Frage auf, wie denn solche politisch
unqualifizierten Abgeordneten überhaupt in den Bundestag kommen
können. Diese Abgeordneten schleichen sich über Listenplätze
in das Parlament! Niemand hat sie in persona gewählt! Wenn
der Art. 38(1) des Grundgesetzes eindeutig vorschreibt, daß
die Abgeordneten in „unmittelbarer“ Wahl zu wählen sind, so
schließt das jegliche anonyme Listenwahl aus, was jedoch bei
jeder Bundestagswahl als Normalität und Selbstverständlichkeit
gilt. Es ist eindeutig, daß es sich bei der Listenwahl um
keine „unmittelbare“ sondern nur um eine mittelbare Wahl handeln
kann. Dies ist rein vom Begrifflichen her auch durch keinerlei etwaige
raffinierte politische Tricksereien in Abrede zu stellen und umzudeuten.
Also darf der Bundestag nur über Direktmandate
gewählt werden und die Listenwahl verstößt gegen
das Grundgesetz, das ja derzeitig ersatzweisen Verfassungsrang besitzt.
Juristische Handlungen, die gesetzwidrig sind oder gar gegen eine
Verfassung verstoßen, sind nach unzweifelhaftem Rechtsgrundsatz
jedoch unwirksam und nichtig!
Jeder ziehe für sich aus dieser Feststellung
seine eigenen Schlüsse, was dies für die Gültigkeit
aller zurückliegenden Bundestagswahlen und in Folge dessen
für alle in diesen Gremien verabschiedeten nationalen Gesetze
wie internationalen Abkommen bedeutet!
Hans-Peter Thietz
ehemaliges Mitglied des Rechtsausschusses der letzten
DDR-Volkskammer
(+) lt.
http://www.welt.de/daten/2002/07/16/0716vm344781.htx
Bundesrepublik
Deutschland: Souveräner Staat oder noch immer mit Besatzungsrecht?
Von Hans-Peter
Thietz
Im
Jahre 1990 ist die DDR gemäß Artikel 23 Grundgesetz der Bundesrepublik
beigetreten. Als Mitglied der damaligen Volkskammer wurde dies auch
mit meiner Stimme beschlossen. Der Beitritt erfolgte aufgrund eines
Vertragskomplexes, durch den nach offizieller Darstellung die Nachkriegsära
abgeschlossen und Deutschland wieder eine volle Souveränität erhalten
habe.
Ein klassischer
Friedensvertrag sei dadurch überflüssig geworden und die Notwendigkeit
des Abschlusses eines solchen durch die politischen Ereignisse überholt.
Diese Darstellung
läßt sich bei näherer Nachprüfung nicht aufrecht erhalten:
Gemeinhin wird
der sogenannte »Zwei-plus-Vier-Vertrag« als alles regelnder Basisvertrag
zwischen den vier ehemaligen Siegermächten und den temporären Teilstaaten
BRD und DDR angesehen, durch den Deutschland seine volle Souveränität
gemäß Artikel 7 (2) wiedergewonnen habe. Dieser Artikel 7 (2) lautet:
»Das vereinte
Deutschland hat demgemäß seine volle Souveränität aber seine inneren
und äußeren Angelegenheiten. «
Dieser
Wortlaut bedeutet für den normalverständigen Bürger, daß keinerei
Regelungen aus früherem Besatzungsrecht mehr fortgelten können,
die sich bis dahin aus dem sogenannten »Überleitungsvertrag« mit
dem offiziellen Namen >>Vertrag zur Regelung aus Krieg und
Besatzung entstandener Fragen« in seiner revidierten Fassung vom
23.10.1954, veröffentlicht in BGBl II, am 31.3.55, ergaben.
Der
Überleitungsvortrag
Dieser »Überleitungsvortrag«
umfaßte ursprünglich 12 Teile, von denen in der Fassung vom 23.10.1954
die Teile II, VIII und XI als bereits gestrichen ausgewiesen sind
und dieser Vertragstext zu jenem Zeitpunkt so noch 9 Teile mit insgesamt
83 Artikeln und 224 Abschnitten fortgeltender Bestimmungen der Alliierten
enthielt. Solange er galt (also bis September 1990), konnte von
einer Souveränität der Bundesrepublik Deutschland keineswegs gesprochen
werden.
Die
Politiker und die Medien der BRD, die über Jahrzehnte ihren Staatsbürgern
und Wählern eine solche Souveränität glaubenmachen wollten, handelten
wider besseres Wissen oder ohne Kenntnis dieses Vertrages.
Zur Gewährung
einer vollen Souveränität war dieser »Überleitungsvortrag« mit seinen
alliierten Vorschriften In Folge des »Zwei-plus-Vier-Vertrages«
also aufzuheben.
Eine seltsame
»Vereinbarung
Dazu diente die
»Vereinbarung vom 27./28, September 1990 zu dem Vertrag über
die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten
(in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus
Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten Fassung)«,
veröffentlicht als Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt 1990,
Teil II, Seite 1386 ff.
Hierin wird In
Punkt 1 bestimmt, daß die alliierten Bestimmungen suspendiert werden
und nun außer Kraft treten - doch vorbehaltlich der Festlegungen
des Punktes 3. Und hier Ist nun das Erstaunliche zu lesen:
»3. Folgende
Bestimmungen des Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft,
ERSTER TEIL:
Artikel 1, Absatz 1, Satz 1 bis„... Rechtsvorschriften aufzuheben
oder zu ändern" sowie und 5 Artikel 2, Absatz 1, Artikel 3,
Absätze 2 und 3, Artikel 5, Absätze 1 und 3, Artikel 7, Absatz 1,
Artikel 8
DRITTER
TEIL: Artikel 3, Absatz b, Buchstabe a das Anhangs, Artikel 6, Absatz
3 des Anhangs
SECHSTER
TEIL: Artikel 3, Absätze 1 und 3
SIEBTER
TEIL: Artikel 1 und Artikel 2
NEUNTER
TEIL Artikel 1
ZEHNTER TEIL:
Artikel 4
Doch damit
noch nicht genug:
Zusätzlich zu
dieser detaillierten Festschreibung, welche Teile des Überleitungsvertrages
von 1954 in Kraft bleiben, wird in der »Vereinbarung vom 27./28.
September 19,90 ... « (BGBl. 1990, 1386 ff) in einer Ziffer
4c festgelegt, daß die erfolgte Suspendierung der übrigen Teile
des Überleitungsvertrages deutscherseits die weitere Erfüllung bestimmter
Festlegungen »nicht beeinträchtigt«.
Mit welchem Recht
spricht man von einer »Suspendierung« des Überleitungsvertrages
von 1954, wenn in der hier zitierten »Vereinbarung vom 27./28.
September 1990 ... (siehe oben) festgelegt wird, daß er In seinen
grundsätzlichen Bestimmungen fortgilt?
Nehmen wir als
Beispiel aus den oben zitierten Bestimmungen, die In Kraft bleiben,
aus dem ERSTEN TEIL den Artikel 2, Absatz 1. Dieser Artikel des
Oberleitungsvertrages von 1954 lautet:
»Alle Rechte
und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder
Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden oder aufgrund solcher
Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben
in jeder Hinsicht noch deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht
darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften
begründet oder festgestellt worden sind.
Diese Rechte
und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen
gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige,
nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.«
Also gelten
doch ganz offensichtlich grundsätzliche Bestimmungen des Besatzungsrechts
weiter und das in weitestem Umfange!
Denn das heißt
doch ganz klar und unzweifelhaft, daß alle bisher im Rahmen des
früheren Besetzungsrechts seitens der Alliierten festgelegten Entscheidungen
- so nicht ausdrücklich aufgehoben - für Deutschland fortgelten,
ohne Rücksicht darauf, ob sie mit dem deutschen Rechtssystem vereinbar
sind oder nicht. Und das bedeutet, daß sich die deutsche Politik
für alle Zukunft daran auszurichten und zu halten hat!....
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