Bekanntmachung der Vereinbarung
vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten
Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung
entstandener Fragen (in der geänderten Fassung)
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990,
Teil 11, vom 8. Oktober 1990
Zu dem Vertrag vom
26. Mai 1952 über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Drei Mächten in der gemäß Liste 1 zu dem am 23. Oktober
1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des
Besatzungsregimes, in der Bundesrepublik Deutschland geänderten
Fassung sowie zu dem Vertrag vom 26. Mai 1952 zur Regelung aus Krieg
und Besatzung entstandener Fragen in der gemäß Liste IV zu dem am
23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung
des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten
Fassung (BGBl. 1955 11 S. 301, 305, 405, 944) ist in Bonn durch
Notenwechsel vom 27./28. September 1990 eine Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen
der Französischen Republik, der Vereinigten Staaten von Amerika
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland geschlossen
worden.
Die Vereinbarung
ist am 28. September 1990 in Kraft getreten, nachdem die das Einverständnis
der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
ausdrückende Antwortnote am 27. September 1990 und die das Einverständnis
der Regierungen der Französischen Republik sowie der Vereinigten
Staaten von Amerika ausdrückenden Antwortnoten am 28. September
1990 eingegangen sind. Die einleitende deutsche Note vom 27. September
1990 wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Oktober
1990 Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Dr. Eitel
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Der Staatssekretär
des Auswärtigen Amts 503-553.20 Bonn, 27. September 1990
Exzellenzen, ich
beehre mich, auf die Gespräche zwischen Vertretern der Regierungen
der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik. der
Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland Bezug zu nehmen und im Namen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland folgendes vorzuschlagen: 1. Der Vertrag
vom 26. Mai 1952 über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und den Drei Mächten (in der gemäß Liste I zu dem am
23. Oktober 1954 in Parts unterzeichneten Protokoll über die Beendigung
des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland geänderten
Fassung) ("Deutschlandvertrag"). wird mit der Suspendierung
der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf
Berlin und auf Deutschland als Ganzes suspendiert und tritt mit
dem Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in
bezug auf Deutschland, unterzeichnet in Moskau am 12. September
1990, außer Kraft.
2. Vorbehaltlich
der Ziffer 3 wird der Vertrag vom 26. Mai 1952 zur Regelung aus
Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der gemäß Liste IV zu
dem am 23.Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die
Beendigung das Besatzungsregimes In der Bundesrepublik; Deutschtand
geänderten Fassung) ("Überleitungsvertrag") gleichzeitig
mit dem Deutschlandvertrag suspendiert und tritt gleichzeitig mit
diesem außer Kraft; das gilt auch für die Briete und die Briefwechsel
zum Deutschlandvertrag und zum Überleitungsvertrag.
3. Folgende Bestimmungen
das Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft: Erster Teil:
Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 bis" .... Rechtsvorschriften aufzuheben
oder zu ändern" sowie Absätze 3, 4 und 5 Artikel 2 Absatz 1
Artikel 3 Absätze 2 und 3 Artikel 5 Absätze 1 und 3 Artikel 7 Absatz
1 Artikel 8
Dritter Teil: Artikel
3 Absatz 5 Buchstabe a des Anhangs Artikel 6 Absatz 3 des Anhangs
Sechster Teil: Artikel
3 Absätze 1 und 3
Siebenter Teil:
Artikel 1 Artikel 2
Neunter Teil: Artikel
1
Zehnter Teil: Artikel
4
Außerdem bleiben
Absatz 7 der Schreiben des Bundeskanzlers an jeden der drei Hohen
Kommissare vom 23. Oktober 1954 betreffend Erleichterungen für Botschaften
und Konsulate sowie die Bestätigungsschreiben der Hohen Kommissare
vom 23. Oktober 1954 in Kraft. 4.
a) Die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß sie sämtliche angemessenen
Maßnahmen ergreifen wird, um sicherzustellen, daß die weiterhin
gültigen Bestimmungen des Überleitungsvertrages auf dem Gebiet der
gegenwärtigen Deutschen Demokratischen Republik und in Berlin nicht
umgangen werden.
b) Zu Artikel 11
das Ersten Teils des Überleitungsvertrags: Die Regierung der Bundesrepublik
DeutschIand ist sich des Fortbestehens der IG. I.L. Farbenindustrie
A-G. unter dem ursprünglichen Namen bewußt, sie bemüht sich nach
besten Kräften, eine zufriedenstellende Lösung entsprechend den
in Artikel 11 des Ersten Teils zum Ausdruck gebrachten Zielen zu
erreichen.
c) Zu dem Dritten,
Vierten und Fünften Teil des Überleitungsvertrags: Die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland bestätigt. daß die Streichung des
Dritten, Vierten und Fünften Teils die Fortgeltung der dann festgelegten
Grundsätze in bezug auf die innere Rückerstattung, die Entschädigung
für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung und die äußeren
Restitutionen sowie die Fortgeltung der entsprechenden Bestimmungen
des Bundesrückerstattungsgesetzes und des Bundesentschädigungsgesetzes
nicht beeinträchtigt.
Die den Opfern der
NS-Verfolgung und ihren Hinterbliebenen zuerkannten Entschädigungsrenten
werden weiterhin nach den geltenden Bestimmungen gewährt. Die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland wird dafür Sorge tragen. daß die
Zuständigkeit des Obersten Rückerstattungsgerichts bei der Suspendierung
des Überleitungsvertrags auf die deutschen Gerichte übergeht. Die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß das Bundesrückerstattungsgesetz
und das Bundesentschädigungsgesetz auf das Gebiet der gegenwärtigen
Deutschen Demokratischen Republik erstreckt werden.
Hierfür sind weitere
Bestimmungen erforderlich, die den dortigen Gegebenheiten Rechnung
tragen.
d) Zu dem Neunten
Teil des Überleitungsvertrages: Die Artikel 2 und 3 des Neunten
Teils sind nicht beibehalten worden, da davon ausgegangen wird,
daß alle darin behandelten Fragen geregelt sind, soweit die Vertragsparteien
des Überleitungsvertrags betroffen sind. Die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland hat die Verantwortlichkeit für die Bestimmung und Befriedigung
von in Artikel 3 bezeichneten Ansprüchen seitens der ihrer Herrschaftsgewalt
unterliegenden Personen übernommen, die nach deutschem Recht noch
geltend gemacht werden können.
Falls sich die Regierungen
der Französischen Republik, der Vereinigten Staaten von Amerika
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland mit
dem Inhalt dieser Note einverstanden erklären. werden diese Note
und die das Einverständnis Ihrer Regierungen zum Ausdruck bringenden
Antwortnoten eine Vereinbarung zwischen unseren vier Regierungen
bilden, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem die letzte das Einverständnis
ausdrückende Antwortnote eingeht; die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland wird die anderen Regierungen über den Empfang dieser
letzten Antwortnote unterrichten. Der englische und der französische
Wortlaut dieser Note sind beigefügt, alle drei Wortlaute sind gleichermaßen
verbindlich. Genehmigen Sie, Exzellenzen, die Versicherung meiner
ausgezeichnetsten Hochachtung.
Dr. Lautenschlager
S. E. dem Botschafter
der Französischen Republik S. E. dem Botschafter der Vereinigten
Staaten von Amerika S. E. dem Botschafter das Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland
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