Bundesrepublik
Deutschland: Souveräner Staat oder noch immer mit Besatzungsrecht?
Von Hans-Peter Thietz
Im Jahre 1990 ist die DDR gemäß
Artikel 23 Grundgesetz der Bundesrepublik beigetreten. Als Mitglied
der damaligen Volkskammer wurde dies auch mit meiner Stimme beschlossen.
Der Beitritt erfolgte aufgrund eines Vertragskomplexes, durch den
nach offizieller Darstellung die Nachkriegsära abgeschlossen
und Deutschland wieder eine volle Souveränität erhalten
habe.
Ein klassischer Friedensvertrag sei dadurch überflüssig
geworden und die Notwendigkeit des Abschlusses eines solchen durch
die politischen Ereignisse überholt.
Diese Darstellung läßt
sich bei näherer Nachprüfung nicht aufrecht erhalten:
Gemeinhin wird der sogenannte »Zwei-plus-Vier-Vertrag«
als alles regelnder Basisvertrag zwischen den vier ehemaligen Siegermächten
und den temporären Teilstaaten BRD und DDR angesehen, durch
den Deutschland seine volle Souveränität gemäß
Artikel 7 (2) wiedergewonnen habe. Dieser Artikel 7 (2) lautet:
»Das vereinte Deutschland
hat demgemäß seine volle Souveränität aber
seine inneren und äußeren Angelegenheiten. «
Dieser Wortlaut bedeutet für den normalverständigen Bürger,
daß keinerei Regelungen aus früherem Besatzungsrecht
mehr fortgelten können, die sich bis dahin aus dem sogenannten
»Überleitungsvertrag« mit dem offiziellen Namen
>>Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener
Fragen« in seiner revidierten Fassung vom 23.10.1954, veröffentlicht
in BGBl II, am 31.3.55, ergaben.
Der Überleitungsvortrag
Dieser »Überleitungsvortrag« umfaßte ursprünglich
12 Teile, von denen in der Fassung vom 23.10.1954 die Teile II,
VIII und XI als bereits gestrichen ausgewiesen sind und dieser Vertragstext
zu jenem Zeitpunkt so noch 9 Teile mit insgesamt 83 Artikeln und
224 Abschnitten fortgeltender Bestimmungen der Alliierten enthielt.
Solange er galt (also bis September 1990), konnte von einer Souveränität
der Bundesrepublik Deutschland keineswegs gesprochen werden.
Die Politiker und die Medien der BRD, die über Jahrzehnte ihren
Staatsbürgern und Wählern eine solche Souveränität
glaubenmachen wollten, handelten wider besseres Wissen oder ohne
Kenntnis dieses Vertrages.
Zur Gewährung einer vollen
Souveränität war dieser »Überleitungsvortrag«
mit seinen alliierten Vorschriften In Folge des »Zwei-plus-Vier-Vertrages«
also aufzuheben.
Eine seltsame »Vereinbarung
Dazu diente die »Vereinbarung vom 27./28, September 1990 zu
dem Vertrag über die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland
und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie
zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener
Fragen (in der geänderten Fassung)«, veröffentlicht
als Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seite 1386
ff.
Hierin wird In Punkt 1 bestimmt, daß die alliierten Bestimmungen
suspendiert werden und nun außer Kraft treten - doch vorbehaltlich
der Festlegungen des Punktes 3. Und hier Ist nun das Erstaunliche
zu lesen:
»3. Folgende Bestimmungen
des Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft,
ERSTER TEIL: Artikel 1, Absatz 1, Satz 1 bis„... Rechtsvorschriften
aufzuheben oder zu ändern" sowie und 5 Artikel 2, Absatz
1, Artikel 3, Absätze 2 und 3, Artikel 5, Absätze 1 und
3, Artikel 7, Absatz 1, Artikel 8
DRITTER TEIL: Artikel 3, Absatz
b, Buchstabe a das Anhangs, Artikel 6, Absatz 3 des Anhangs
SECHSTER TEIL: Artikel 3, Absätze
1 und 3
SIEBTER TEIL: Artikel 1 und Artikel
2
NEUNTER TEIL Artikel 1
ZEHNTER TEIL: Artikel 4
Doch damit noch nicht genug:
Zusätzlich zu dieser detaillierten Festschreibung, welche Teile
des Überleitungsvertrages von 1954 in Kraft bleiben, wird in
der »Vereinbarung vom 27./28. September 19,90 ... «
(BGBl. 1990, 1386 ff) in einer Ziffer 4c festgelegt, daß die
erfolgte Suspendierung der übrigen Teile des Überleitungsvertrages
deutscherseits die weitere Erfüllung bestimmter Festlegungen
»nicht beeinträchtigt«.
Mit welchem Recht spricht man von
einer »Suspendierung« des Überleitungsvertrages
von 1954, wenn in der hier zitierten »Vereinbarung vom 27./28.
September 1990 ... (siehe oben) festgelegt wird, daß er In
seinen grundsätzlichen Bestimmungen fortgilt?
Nehmen wir als Beispiel aus den
oben zitierten Bestimmungen, die In Kraft bleiben, aus dem ERSTEN
TEIL den Artikel 2, Absatz 1. Dieser Artikel des Oberleitungsvertrages
von 1954 lautet:
»Alle Rechte und Verpflichtungen,
die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen
der alliierten Behörden oder aufgrund solcher Maßnahmen
begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in
jeder Hinsicht noch deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht
darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften
begründet oder festgestellt worden sind.
Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung
denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen
wie gleichartige, nach deutschem Recht begründete oder festgestellte
Rechte und Verpflichtungen.«
Also gelten doch ganz offensichtlich
grundsätzliche Bestimmungen des Besatzungsrechts weiter und
das in weitestem Umfange!
Denn das heißt doch ganz klar und unzweifelhaft, daß
alle bisher im Rahmen des früheren Besetzungsrechts seitens
der Alliierten festgelegten Entscheidungen - so nicht ausdrücklich
aufgehoben - für Deutschland fortgelten, ohne Rücksicht
darauf, ob sie mit dem deutschen Rechtssystem vereinbar sind oder
nicht. Und das bedeutet, daß sich die deutsche Politik für
alle Zukunft daran auszurichten und zu halten hat!
Diese betonte Festschreibung der
Fortgeltung des hier zitierten und der anderen aufgezählten
Artikel des Überleitungsvertrages belegt, daß die Bundesrepublik
offenkundig weiterhin ergangenen Bestimmungen früheren Besatzungsrechts
unterworfen Ist, und das in hier zeitlich unbegrenzter Weise.
Berlin bis heute unter Sonderstatus
Doch das ist immer noch nicht alles:
Es ist die Existenz eines weiteren Vertrages festzustellen, mit
dem Titel: Ȇbereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen
In bezug auf Berlin«. Dieser Vertrag vom 25.9.1990 Ist zu
finden im Bundesgesetzblatt 1990, Teil 11, Seiten 1274 ff,
Parallel zur obigen Vereinbarung vom 27./28, September 1990 ist
also ein gleichartiger Vertrag zusätzlich und gesondert für
Berlin abgeschlossen worden. Daß es sich hierbei um einen
Parallelvertrag handelt, beweist die wörtliche Übereinstimmung
des Artikels 2, hier nur mit dem Einschub »in Bezug auf Berlin«.
Der Abschluß zweier gleichgelagerter
Verträge - einerseits für die Bundesrepublik Deutschland
und andererseits für Berlin - kann nicht anders interpretiert
werden, als daß von alliierter Seite der Sonderstatus von
Berlin gegenüber dem übrigen Bundesgebiet weiterhin aufrechterhalten
und festgeschrieben worden ist.
Berlin wäre so die Hauptstadt der Bundesrepublik, ohne gemäß
fortgeltender Bestimmungen der ehemaligen Siegermächte und
angesichts getrennter "Vereinbarungen" und "Übereinkommen"
ihr rechtlicher und politischer Bestandteil zu sein?
Aus all diesen Vertragen und Vorgängen
ergeben sich so wesentliche Fragen für den völkerrechtlichen
Status der Bundesrepublik Deutschlands und Berlins, daß sie
dringend einer Klärung bedürfen!
Also leben wir heute, 56 Jahre nach
Kriegsende, noch immer unter fortgeltenden Bestimmungen vormaligen
Besatzungsrechts der ehemaligen Siegermächte?
Wird hierdurch zwangsläufig die deutsche Politik mehr oder
weniger fremdgeprägt, zumal Berlin unter verdeckt fortdauernden
Sonderstatus steht?
Die deutschen Vertreter bei den
»Zwei-plus-Vier«-Verhandlungen dürften dies sicher
nicht gewünscht haben, da man doch davon ausgehen muß,
daß sie in deutschem Interesse handelten.
Also müssen die ehemaligen
Siegermächte die Fortgeltung der 1954 ergangenen Bestimmungen
gefordert haben.
Wäre dies aber nicht ein klarer
Verstoß gegen geltendes internationales Recht, z.B. gegen
den »Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte, vom 18.12.1966, worin in Teil I, Artikel 1(1) ausdrücklich
verankert ist »Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung"?
Liegt hier das Geheimnis unerklärlicher
Politik?
Haben wir in all diesen Unklarheiten und Unstimmigkeiten die sonst
unverständlichen Ursachen für politische Entscheidungen
zu suchen, die eindeutig dem Mehrheitswillen des Volkes widersprechen,
wie zum Beispiel
- die jeden Sachverstand und den Volkswillen mißachtende Aufgabe
der Deutschen Mark zugunsten des EURO, dessen Stabilitätskriterien
zunehmend aufgeweicht werden und der nach Einschätzung deutscher
Fachexperten wie auch den Worten Allan Greenspans keinen Bestand
haben wird?
- die EU-Osterweiterung mit unabsehbaren
Risiken für die politischen, wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitlschen
Folgen?
- die Dezimierung und Umstrukturierung der Bundeswehr von einer
Verteidigungsarmee zu einer weltweit einsetzbaren Eingreiftruppe
unter NATO- oder UNO-Kommando?
- "die sofortig nach dem 11.9.2001 erfolgte "uneingeschränkte"
Solidaritätserklärung mit den USA, unter Inkaufnahme einer
bisher nicht gegebenen Terror-Gefährdung der eigenen Bürger
durch die Zusage von ggf. auch aktiven Kampfbeteiligungen?
- die fortgesetzte Überschwemmung der Bundesrepublik mit Ausländern,
obwohl alle Bundeskanzler jeweils meinten, mehr Ausländer könnten
nicht verkraftet werden? Und dennoch wurde der Ausländerzustrom
von ihnen nicht eingedämmt – waren also alle Bundeskanzler
unfähig oder wurden sie durch uns vorenthaltene Festlegungen
hierzu gezwungen?
All dies und auch die Fortgeltung
der UNO-Feindstaatenklauseln bis heute zeigen, daß wir entgegen
den offiziellen politischen Verlautbarungen auf den Abschluß
eines all dies beendenden Friedensvertrages keinesfalls verzichten
können.
»Vorbehaltlich ... einer Friedensregelung
mit Deutschland ... <<
Diese Unverzichtbarkeit eines Friedensvertrages geht auch aus den
Bestimmungen des Überleitungsvertrages von 1954 hervor, die
nach dem Vertrag vom 27./28. September 1990 ausdrücklich als
in Kraft bleibend bezeichnet werden. So beginnt beispielsweise der
fortgeltende NEUNTE TEIL, Artikel 1 mit den Worten:
"Vorbehaltlich der Bestimmungen
einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige,
die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen
die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom
1. Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder
mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften
Teils dieses Vertrages genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige
keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen,
welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung
in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945
wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden
sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht
in der Bundesrepublik geltend machen. «
Ein weiteres Beispiel:
Im SECHSTEN TEIL, Artikel 3, Absätze 1 und 3 des Überleitungsvertrages
von 1954, der ausdrücklich in Kraft bleibt, heißt es,
»(1) Die Bundesrepublik wird
in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben,
die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt
worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für
Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes
oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen
alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen
Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden. «
»(3) Ansprüche und Klagen
gegen Personen, die aufgrund der in Absatz (1) und (2) dieses Artikels
bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen
haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen,
ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser
Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, werden nicht zugelassen.
«
»..darf niemand Ansprüche vor einem Gericht der Bundesrepublik
geltend machen."
Diese Festlegungen bedeuten, daß sich die ehemaligen Siegermächte
hiermit außerhalb jeder Rechtsverfolgung stellen, sie also
für eigene, unvertretbare Grenzen überschreitende Kriegshandlungen,
für die bei den Nürnberger Prozessen Verurteilungen erfolgten
und bis heute strafverfolgt werden, niemals angeklagt werden dürfen,
- nehmen wir nur die Infernos der Flächenbombardierungen deutscher
Städte wie Dresden mit Hunderttausenden sinnloser Opfer unschuldiger
Flüchtlinge, Frauen und Kinder unmittelbar vor Kriegsende oder
den millionenfachen Tod deutscher Soldaten und vertriebener deutscher
Bürger aus den beschlagnahmten Ostgebieten - in eindeutigem
Bruch des in Nürnberg beschworenen Völkerrechts.
Besonders befremdend ist jedoch die oben zitlerte Formulierung am
Ende des Artikels 3, Absatz 1: » geschlossen haben oder schließen
werden«.
Dies heißt nichts anderes, als daß die Siegermächte
auch heute noch und für die Zukunft zeitlich unbegrenzt deutsche
Auslands- oder sonstige Vermögen zum Zwecke von Reparationen,
Restitutionen oder aus anderen Kriegsgründen beschlagnahmen
und sich aneignen dürfen und sogar das Recht haben, hierzu
auch In Zukunft noch spezielle Abkommen zu treffen. In Artikel 1,
Satz 1 wird ausdrücklich festgeschrieben: »Die Bundesrepublik
wird keine Einwendungen erheben ... « Und das soll deutsche
Souveränität bedeuten?
Es ist wohl nicht davon auszugehen, daß es bei der Revision
des Überleitungsvertrages einfach vergessen und übersehen
wurde, solche Formulierungen zu streichen.
Deutschland völkerrechtlich
nach wie vor »Feindstaat«
Gleiches gilt übrigens auch für die nach wie vor gültigen
»Feindstaatenklauseln« (Artikel 53 und 107) der UNO-Charta,
die es den Siegern des Zweiten Weltkrieges bis heute erlauben, auch
ohne Ermächtigung des Sicherheitsrates »Zwangsmaßnahmen«
gegen die Feindstaaten zu ergreifen, also gegen Deutschland.
Wann sollen wir die seit einem halben
Jahrhundert überfällige Friedensregelung denn endlich
erhalten?
Wo finden wir aber hierzu einen Vertragspartner für die deutsche
Seite, wenn gemäß Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
vom 31.7.1973 das Deutsche Reich 1945 nicht untergegangen und die
Bundesrepublik Deutschland kein Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches
ist? In den Entscheidungsgründen des bis heute nicht aufgehobenen
Urteils heißt es dort (2BvF 1/73):
"Das Grundgesetz - nicht nur
eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre!
- geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch
1945 überdauert und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung
fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte
noch später untergegangen ist; (...). Das Deutsche Reich existiert
fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings
als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter
Organe selbst nicht handlungsfähig. (...) Mit der Errichtung
der BRD wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet,
sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert. Die BRD ist also
nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches.(...).
Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich
des GG".
Völkerrechtlich kann ein Friedensvertrag
nur zwischen Vertretern der ehemals kriegführenden Seiten abgeschlossen
werden. Das heißt, es wäre nur ein Vertreter des laut
BVG z.Z. nicht handlungsfähigen Deutschen Reiches befugt, diesen
überfälligen Friedensvertrag für die deutsche Seite
zu unterschreiben und so abzuschließen. Also setzt der Abschluß
eines Friedensvertrages für Deutschland eine strukturelle Wiederbelebung
dieses juristisch noch existenten Deutschen Reiches unverzichtbar
voraus?
Offene Fragen
Das »Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“
(so die offizielle Bezeichnung) war von vornherein nicht als eine
Verfassung »der« Bundesrepublik, sondern als ein Nachkriegsprovisorium
„für“ die Bundesrepublik angelegt, vorgegeben und
geschaffen durch die Oberhoheit der ehemaligen Siegerstaaten. Dies
entsprach der Haager Landkriegsordnung, gemäß Art.43
– zur „Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung“.
So bildeten die BRD auf der einen wie die DDR auf der anderen Seite
ebenfalls nur solche Nachkriegsprovisorien. Daran hat sich auch
durch die Vereinigung von DDR und BRD nichts geändert, denn
wenn diese nun ab 1990 ebenfalls und zeitlich weiter unbegrenzt
unter besatzungsrechtlichem Kuratell der Siegermächte steht,
können wir ja keinen souveränen Staat vor uns haben, also
kann hierdurch die jetzige BRD weiterhin nur ein temporäres
Nachkriegskonstrukt sein. Was jedoch unverantwortlich ist - daß
uns von den ehemaligen Siegermächten ein 1990 entstandener
voll souveräner deutscher Staat vorgegaukelt wird, was –
wie hier einwandfrei nachgewiesen – zweifelsfrei nicht stimmt
und wir so getäuscht werden.
Auch fehlen dem GG bis heute als zwingende Voraussetzung für
eine Verfassung die Zustimmung des deutschen Volkes und jedwede
plebiszitären Elemente. Ein Volk in wirklich freier Selbstbestimmung
hätte als erste Maßnahme wiedergewonnener Souveränität
zu entscheiden, welche Regierungsform es sich überhaupt geben
will. Die politischen Erfahrungen, die wir in den letzten beiden
Jahrzehnten mit der „Parlamentarischen Demokratie“ machen
mußten, zeigen eindeutig, daß diese Staatsform den Grundsatz
„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ (Artikel 20(2)
GG) in keiner Weise erfüllt. Wenn dem so wäre, hätten
wir noch heute die DM und nur max. 4 Millionen Ausländer, die
damals Helmut Schmidt als Bundeskanzler als alleroberstes Limit
nannte und keinerlei Diskussion um die gegen unsere nationalen Interessen
gerichtete Osterweiterung der EU. Ebenfalls keine weltweiten Einsätze
der Bundeswehr – es entspricht einer Deformation volksverbundenem
Denken, zu sagen, Deutschland würde am Hindukusch verteidigt
Alle diese widersinnigen und unser Volk gefährdenden Entwicklungen
sind durch die uns vorgegebene „Repräsentative Demokratie“
verschuldet, die sich in der Erlaubnis erschöpft, als Bürger
alle 4 bis 5 Jahre einmal zur Wahl gehen zu dürfen. Die so
formal legalisiert entstehenden Regierungskonstellationen werden
dann jedoch ihre Politik ohne Beachtung des Volkswillens vollziehen,
wobei sie uns bewußt von jeder Möglichkeit ausschließen,
hiergegen in irgendeiner Weise korrigierend eingreifen zu können.
Diese Art der Demokratie, die keine ist (siehe auch von Arnim),
verkörpert so lediglich eine Staatsform, die Macht einer selbstherrlichen
Parteienherrschaft abzusichern und liegt so in keiner Weise im Interesse
des Volkes.
Sogar die Notwendigkeit der Existenz eines Bundestages ist fraglich
geworden. Als der Bundeskanzler durch seine Richtlinienkompetenz
seine Abgeordneten zwang, gegen ihre eigene Überzeugung abstimmen
zu lassen, um so eine Regierungsmehrheit zu erzwingen, hat sich
das Parlament hierdurch selbst als überflüssig erklärt.
Wenn der Bundeskanzler ohnehin seinen politischen Willen auch gegen
sein Parlament durchsetzt, zeigt sich dieses als rein politische
Makulatur und überflüssig. Dann bietet sich eine demgemäße
Staatsform an, in der ein Volkspräsident, auf Dauer vom Volke
direkt gewählt und durch dieses auch jederzeit wieder direkt
abberufbar, an Stelle des jetzigen Bundeskanzlers tritt, wobei er
sich nach seiner Wahl seine Regierung selbst zusammenstellt, nun
ohne jegliche parteipolitischen Beschränkungen unter der alleinigen
Prämisse hervorstechender fachlicher Kompetenz.
So führt der politische Weg
Deutschlands offensichtlich über die Notwendigkeit einer Wiederherstellung
der Handlungsfähigkeit des völkerrechtlich noch immer
existenten Deutschen Reiches und eine in diesem Rahmen einzuberufende
deutsche Nationalversammlung, die dann auf der Basis einer dem Volke
vorgeschlagenen Deutschen Verfassung zu einer von den Bürgern
entschiedenen Regierungsform führen wird.
|