| Übereinkommen
zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin
Bundesgesetzblatt 1990 Teil II Seite
1274
Die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und die Regierungen der Französischen Republik, der
Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland (»die drei Staaten«)
- handelnd auf der Grundlage ihrer
langjährigen freundschaftlichen Verbundenheit, in Würdigung ihres
gemeinsamen Eintretens für die Freiheit und Einheit Berlins, in
Anbetracht des Umstands, daß mit Vollendung der Einheit Deutschlands
in Frieden und Freiheit auch die Teilung Berlins endgültig beendet
wird, in Anerkennung der Tatsache, daß mit Abschluß des Vertrags
über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland und mit
Herstellung der deutschen Einheit die Rechte und Verantwortlichkeiten
der Vier Mächte in bezug auf Berlin ihre Bedeutung verlieren und
daß das vereinte Deutschland volle Souveränität über seine inneren
und äußeren Angelegenheiten haben wird, in der Erwägung, daß es
notwendig ist, hierfür in bestimmten Bereichen einschlägige Regelungen
zu vereinbaren, welche die deutsche Souveränität in bezug auf Berlin
nicht berühren, im Hinblick auf die zwischen den vier Regierungen
geschlossene Vereinbarung über den befristeten Verbleib von Streitkräften
der drei Staaten in Berlin - sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
(1) Der Ausdruck »alliierte Behörden«,
wie er in diesem Übereinkommen verwendet wird, umfaßt
a) den Kontrollrat, die Alliierte
Hohe Kommission, die Hohen Kommissare der drei Staaten, die Militärgouverneure
der drei Staaten, die Streitkräfte der drei Staaten in Deutschland
sowie Organisationen und Personen, die in deren Namen Befugnisse
ausgeübt oder - im Fall internationaler Organisationen und andere
Staaten vertretender Organisationen (und der Mitglieder solcher
Organisationen) - mit deren Ermächtigung gehandelt haben, sowie
die Hilfsverbände anderer Staaten, die bei den Streitkräften der
drei Staaten gedient haben;
b) die Alliierte Kommandantur Berlin,
die Kommandanten des amerikanischen, britischen und französischen
Sektors von Berlin sowie Einrichtungen und Personen, die in deren
Namen Befugnisse ausgeübt haben.
(2) Der Ausdruck »alliierte Streitkräfte«,
wie er in diesem Übereinkommen verwendet wird, umfaßt
a) die in Absatz 1 bezeichneten
alliierten Behörden, soweit sie in oder in bezug auf Berlin tätig
waren;
b) Angehörige der amerikanischen,
britischen und französischen Streitkräfte in Berlin;
c) nicht-deutsche Staatsangehörige,
die in militärischer oder ziviler Eigenschaft bei den alliierten
Behörden Dienst getan haben;
d) Familienangehörige der unter
den Buchstaben b und c aufgeführten Personen und nicht-deutsche
Staatsangehörige, die im Dienst dieser Personen standen.
(3) Die amtlichen Texte der in diesem
Übereinkommen erwähnten Rechtsvorschriften sind diejenigen Texte,
die zur Zeit des Erlasses maßgebend waren.
(4) Soweit in diesem Übereinkommen
auf das Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der
Vier Mächte Bezug genommen wird, ist dies als Bezugnahme auf die
Suspendierung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte
oder, wenn keine Suspendierung erfolgt, das Inkrafttreten des Vertrags
über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland zu verstehen.
Artikel 2
Alle Rechte und Verpflichtungen,
die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen
der alliierten Behörden in oder in bezug auf Berlin oder aufgrund
solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind
und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne
Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften
begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen
unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen,
gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem
Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.
Artikel 3
(1) Deutsche Gerichte und Behörden
können im Rahmen der Zuständigkeiten, die sie nach deutschem Recht
haben, in allen Verfahren tätig werden, die eine vor Unwirksamwerden
der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug
auf Berlin begangene Handlung oder Unterlassung zum Gegenstand haben,
soweit in diesem Artikel nicht etwas anderes bestimmt wird.
2) Eine Zuständigkeit deutscher
Gerichte oder Behörden nach Absatz 1 besteht nicht für die folgenden
Institutionen und Personen, auch wenn ihre dienstliche Tätigkeit
beendet ist, und nicht in den nachstehend genannten Verfahren:
a) die alliierten Behörden;
b) Angehörige der alliierten Streitkräfte
in nichtstrafrechtlichen Verfahren, die eine Handlung oder Unterlassung
in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit zum Gegenstand haben;
c) Angehörige der alliierten Streitkräfte
in strafrechtlichen Verfahren, es sei denn, der betreffende Staat
stimmt der Einleitung des Verfahrens zu;
d) Richter an den von den alliierten
Behörden eingesetzten Gerichten in Berlin und andere Gerichtspersonen,
die ihnen bisher in der Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit
gleichgestellt waren, soweit sie in Ausübung ihres Amtes gehandelt
haben;
e) Mitglieder der beim Kontrollrat
zugelassenen Militärmissionen und Delegationen in Verfahren, die
eine Handlung oder Unterlassung in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit
zum Gegenstand haben;
f) Verfahren, für welche die Genehmigung
abgelehnt wurde, die nach Gesetz Nr. 7 der Alliierten Kommandantur
Berlin vom 17. März 1950 zur Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit
erforderlich war;
g) andere Verfahren, die eine in
Ausübung dienstlicher Tätigkeit für die alliierten Streitkräfte
begangene Handlung oder Unterlassung zum Gegenstand haben.
(3) Wenn sich in einem Verfahren,
auf das Absatz 2 Anwendung findet, die Frage erhebt, ob eine Person
in Ausübung ihres Amtes oder ihrer dienstlichen Tätigkeit gehandelt
hat, so sind Verfahren nur auf der Grundlage einer Bescheinigung
des betreffenden Staates zulässig, daß die fragliche Handlung oder
Unterlassung nicht in Ausübung des Amtes oder der dienstlichen Tätigkeit
begangen wurde.
(4) Die deutschen Gerichte sind
nach Maßgabe des deutschen Rechts für Streitigkeiten zuständig,
die sich aus Arbeitsverträgen (einschließlich der damit zusammenhängenden
Sozialversicherungsstreitigkeiten) oder Verträgen über Lieferungen
und Leistungen ergeben, die vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten
der Vier Mächte geschlossen worden sind. Klagen gegen die Behörden
der drei Staaten sind gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten.
Klagen dieser Behörden werden von der Bundesrepublik Deutschland
erhoben.
Artikel 4
Alle Urteile und Entscheidungen,
die von einem durch die alliierten Behörden oder durch eine derselben
eingesetzten Gericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksamwerden
der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug
auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach
deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den
deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Entscheidungen
deutscher Gerichte und Behörden behandelt.
Artikel 5
(1) Die Bundesrepublik Deutschland
wird keinerlei Ansprüche gegen die drei Staaten oder einen von ihnen
oder gegen Institutionen oder Personen, soweit diese im Namen oder
im Auftrag der drei Staaten oder eines von ihnen tätig waren, geltend
machen wegen Handlungen oder Unterlassungen, welche die drei Staaten
oder einer von ihnen oder diese Institutionen oder Personen vor
Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte
in oder in bezug auf Berlin begangen haben.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland
erkennt an, daß vorbehaltlich des Artikels 3 die in Absatz 1 bezeichneten
Ansprüche von ihrer Herrschaftsgewalt unterliegenden Personen nicht
geltend gemacht werden.
(3) Die Bundesrepublik Deutschland
übernimmt die Verantwortlichkeit für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche
für Besatzungsschäden, die vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten
der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin entstanden sind und
für die nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 508 der Kommandanten
des amerikanischen, britischen und französischen Sektors vom 21.
Mai 1951 in ihrer durch spätere Verordnungen und Ausführungsbestimmungen
geänderten Fassung Entschädigung zu leisten wäre, und für die Befriedigung
dieser Ansprüche, soweit sie nicht bereits geregelt sind.
Die Bundesrepublik Deutschland wird
bestimmen, welche weiteren der in Absatz 2 genannten und in oder
in bezug auf Berlin entstandenen Ansprüche zu befriedigen angemessen
ist, und wird die zur Bestimmung und Befriedigung dieser Ansprüche
erforderlichen Maßnahmen treffen.
Artikel 6
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 werden Fragen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens,
die sich aus der Suspendierung oder Beendigung der Rechte und Verantwortlichkeiten
der Vier Mächte in Berlin ergeben, im Rahmen der Vereinbarung über
den befristeten Verbleib von Streitkräften der drei Staaten in Berlin,
einschließlich ihrer Anlagen, behandelt.
(2) Am Ende der in Anlage 2 der
genannten Vereinbarung vorgesehenen Abwicklungszeiträume haben die
drei Staaten die Gelegenheit, das Vermögen weiterhin zu nutzen,
soweit es von ihren diplomatischen und konsularischen Vertretungen
benötigt wird, falls angemessene Regelungen (Miete, Tausch oder
Kauf) vereinbart werden können.
(3) Im Einklang mit geltenden Verfahren
wird bewegliches Vermögen, das nicht mehr für die in der genannten
Vereinbarung, einschließlich ihrer Anlagen, bezeichneten Zwecke
benötigt wird und das der betreffende Staat nicht kaufen, tauschen
oder mieten möchte, an die zuständige deutsche Behörde zurückgegeben.
Artikel 7
(1) Soweit es für den Abschluß von
Verfahren, die bei Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten
der Vier Mächte bei dem »Tribunal français de simple police de Berlin«
anhängig sind, notwendig ist, übt es seine Gerichtsbarkeit nach
den bisher geltenden Rechtsvorschriften aus. Das »Tribunal français
de Berlin« übt seine Gerichtsbarkeit in Rechtsmittelverfahren gegen
Entscheidungen des »Tribunal français de simple police de Berlin«
aus.
(2) Die in Absatz 1 genannte Gerichtsbarkeit
endet im Fall des »Tribunal français de simple police de Berlin«
sechs Monate und im Fall des »Tribunal français de Berlin« zehn
Monate nach Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten
der Vier Mächte.
(3) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe
d und Artikel 4 dieses Übereinkommens finden sinngemäß Anwendung.
Artikel 8
Jede Vertragspartei kann jederzeit
um Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung
oder Anwendung dieses Übereinkommens ersuchen. Die Konsultationen
beginnen innerhalb von 30 Tagen, nachdem den anderen Vertragsparteien
das Ersuchen notifiziert worden ist.
Artikel 9
Jede Vertragspartei kann um eine
Überprüfung dieses Übereinkommens ersuchen. Die Gespräche beginnen
innerhalb von drei Monaten, nachdem den anderen Vertragsparteien
das Ersuchen notifiziert worden ist.
Artikel 10
Ungeachtet des Artikels 11 kommen
die Unterzeichnerregierungen überein, dieses Übereinkommen vom Zeitpunkt
des Unwirksamwerdens der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier
Mächte bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig anzuwenden.
Artikel 11
(1) Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bei der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland hinterlegt. Diese Regierung teilt den
anderen Unterzeichnerregierungen die Hinterlegung jeder Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde mit.
(2) Dieses Übereinkommen tritt am
Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
in Kraft.
(3) Die Urschrift dieses Übereinkommens,
dessen deutscher, englischer und französischer Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, wird bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
hinterlegt; diese übermittelt den anderen Unterzeichnerregierungen
beglaubigte Abschriften.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten,
hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bonn am 25. September
1990
Für die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland
Lautenschlager
Für die Regierung der Französischen
Republik
Boidevaix
Für die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika
Vernon A. Walters
Für die Regierung des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland
Christopher Mallaby |