| Hartz
IV in zehn Punkten verfassungswidrig
Die von drei PDS-Landtagsfraktionen eingeholte gutachterliche
Stellungnahme zum Vierten Gesetz für Moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt (Hartz IV) kommt zu dem Ergebnis, dass dieses Gesetz
zehnfach gegen das Grundgesetz verstößt.
Zwar begegnen dem Systemwechsel der Zusammenlegung von Arbeitslosen-
und Sozialhilfe keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil
der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, im
Nachgang zur Versicherungsleistung Arbeitslosengeld ein auf Dauer
angelegtes System der Arbeitslosenhilfe vorzuhalten. Doch dies gilt
nur insoweit, als mit den Neuregelungen die aus dem Grundgesetz
folgenden Vorgaben des Sozialstaatsgebots sowie der Grundrechte
und grundrechtgleichen Rechte gewahrt werden.
1.Genau dies leistet jedoch das Regelwerk des SGB
II im Hinblick auf das Sozialstaatsgebot des Artikel 20 Absatz 1
nicht im verfassungsrechtlich gebotenen Maße. Mit diesem Gesetz
nimmt der Gesetzgeber klar Abstand vom Sozialstaatsgebot, wie es
das Grundgesetz normiert hat.
2. Die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und
Sozialhilfe auf dem vorgesehenen Niveau der Sozialhilfe unterschreitet
den Bedarf der Betroffenen und ist deshalb mit dem Grundrecht auf
Menschenwürde gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung
mit dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes nicht vereinbar. Insbesondere
die mit der Pauschalierung verbundene Abschaffung von Einmal-Leistungen
und der nicht mehr vorgesehene Ausgleich von Notlagen steuern die
Betroffenen in eine Situation, wo sie ihren Bedarf nicht mehr decken
können. Die Regelsätze reichen nicht aus.
3. Die Kombination der Verkürzung der Anspruchsdauer
auf die Zahlung von Arbeitslosengeld I mit der Einführung des
Arbeitslosengeldes II ohne angemessene Übergangsregelungen
ist insbesondere für Langzeitversicherte nicht mit dem Eigentumsschutz
des Artikels 14 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot
gemäß Artikel 20 und 28 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar,
sofern diese durch diese Regelung schlechter gestellt werden.
4. Die Beschränkung der Leistungen für
Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die die so genannte 58er-Regelung
in Anspruch genommen haben, ist mit dem Eigentumsschutz von Artikel
14 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot gemäß Artikel
20 und 28 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar.
5. Die mittelbare Diskriminierung von Frauen, die
durch die Anrechnung des Partnereinkommens innerhalb der Bedarfsgemeinschaft
weit überwiegend von einem dadurch begründeten Leistungsentzug
betroffen sein werden, ist mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung
gemäß Artikel 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes unvereinbar.
6. Diese Regelung des SGB II zur Hilfebedürftigkeit
bei Bedarfsgemeinschaft ist ebenso unvereinbar mit dem besonderen
Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel6 Absatz1.
7. Die Zumutbarkeitsregelungen in Verbindung mit
dem sanktionsbewährten Zwang, jede Arbeit anzunehmen, sind
mit dem Artikel 12 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes unvereinbar, wenn
die Aufnahme von Arbeitsgelegenheiten gegen den Willen des oder
der Betroffenen verlangt wird und diesem oder dieser der Arbeitsmarkt
verschlossen ist.
8. Der sanktionierte Zwang, eine so genannte Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen, ist wegen des Fehlens privatautonomer Entscheidungsfreiheit
mit dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß
Artikel 2 Absatz 1 unvereinbar.
9. Die derzeitige Verwaltungspraxis der Bundesagentur
für Arbeit, insbesondere der zur Antragstellung gehörende
Fragebogen, ist mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung
gemäß Artikel 2 Abs. 1 und mit Artikel 1 Abs. 1 unvereinbar.
Es werden Daten erhoben, die die Bundesagentur für die Bewilligung
der Leistungen gar nicht benötigt.
10. Die Ermächtigung zur Pauschalierung der
Leistung durch Verordnung der zuständigen Bundesministerien
steht auf keiner ausreichend geregelten gesetzlichen Grundlage und
ist deshalb mit dem Rechtsstaatsgebot gemäß Artikel 20
und 28 Absatz 1 unvereinbar.
Die Prüfung hat ergeben, dass die PDS nicht
im eigenen Namen Verstöße von Hartz IV gegen das Grundgesetz
vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen kann. Sie wird deshalb
den Arbeitslosenverband darin unterstützen, Betroffene auf
ihrem Gang durch die Instanzen bis nach Karlsruhe zu begleiten.
Wegen der Erheblichkeit der Grundgesetzverstöße und wegen
der Vielzahl der von Hartz IV Betroffenen ist es im Interesse des
Landes, wenn die Verfahren nicht über Jahre hinweg durch alle
Instanzen laufen, sondern alle Möglichkeiten genutzt werden,
um die Karlsruher Richter schnellstmöglich damit zu befassen.
Wortlaut des Gutachtens im Internet:
http://sozialisten.de/politik/hartziv_muss_weg/hartziv_verfassungswidrig/index.htm

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